Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen; Beantragung einer Härtefallhilfe zum Ausgleich der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen

Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe in nicht-kommunaler Trägerschaft in Bayern können infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen im Rahmen der Härtefallhilfe finanzielle Unterstützungsmaßnahmen beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Eine Leistungsgewährung erfolgt auf Antrag, wenn der Antragsteller erklärt, dass

  1. der Weiterbetrieb der betroffenen Einrichtung bzw. des Dienstes infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen teilweise oder insgesamt gefährdet ist bzw. das Angebot bzw. der Leistungsumfang vollständig oder teilweise eingeschränkt werden musste oder künftig eingeschränkt werden muss oder ein Weiterbetrieb nur durch vollständige oder teilweise Umlage der Kostensteigerungen auf die Leistungsempfänger möglich wäre, weil die energie- und inflationsbedingten Ausgaben des Antragstellers im Hilfezeitraum (1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023) im Vergleich zu dem Vergleichszeitraum (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) wesentlich gestiegen sind. Eine wesentliche Steigerung liegt vor, wenn die Energieausgaben bzw. sonstige Sachausgaben im Hilfezeitraum mindestens 130 % der entsprechenden Energie- bzw. Sachausgaben des Vergleichszeitraums betragen,
  2. diese Kostensteigerung nicht infolge von Nach- bzw. Neuverhandlungen mit Kostenträgern bezüglich des Hilfezeitraums kompensiert wird,
  3. diese Kostensteigerung nicht durch Bundeshilfen oder andere Landeshilfen kompensiert wird, die ebenfalls auf die geltend gemachten Sachausgaben im Hilfezeitraum abzielen, und
  4. der Antragsteller alle ihm möglichen und zumutbaren eigenen Energiesparmaßnahmen oder sonstige Abwehrmaßnahmen ergriffen hat und diese die Steigerung seiner Ausgabe nicht vermeiden konnten.

Eine Bezifferung oder ein Nachweis der Höhe der Kostensteigerung muss der Antragsteller bei Antragstellung nicht vornehmen. Stehen die Energie- bzw. Sachausgaben für den Hilfezeitraum im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht fest, kann der Antragsteller seiner Erklärung des Härtefalls einen Schätzwert zu Grunde legen. Geeignete Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen Energie- und sonstigen Sachkosten sowohl für den Hilfezeitraum als auch für den Vergleichszeitraum (insbesondere Verträge, Rechnungen, Kontoauszüge) sind für den Fall der Nachprüfung vorzuhalten.

Die Finanzhilfe dient nicht dem Ausgleich von Mehrausgaben, die aufgrund anderweitig verursachter, wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder existenzbedrohender Wirtschaftslagen entstanden sind und keinen Zusammenhang mit den energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihren Antrag bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung einreichen. Die Bezirksregierungen sind für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung, die Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Leistung zuständig.

Besondere Hinweise

Nicht antragsberechtigt sind kommunale soziale Einrichtungen, also solche, die in direkter Trägerschaft der Kommunen stehen.

Fristen

Anträge können bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Bearbeitungsdauer

keine Angabe möglich 

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:15.09.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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