Verfahrensablauf
Der Antrag ist grundsätzlich online zu stellen (siehe unter "Online-Verfahren").
- Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, stellt den Antrag die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber.
- Ist die erwerbstätige sorgeberechtigte Person Selbstständige oder Selbstständiger, stellt den Antrag die Selbstständige oder der Selbstständige selbst.
Vollzugsbehörde ist die für die Antragstellerin bzw. den Antragsteller jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung (vgl. § 69 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 der Zuständigkeitsverordnung - ZustV).
Besondere Hinweise
Ein Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG greift nur, wenn allein die Schließung oder das Betretungsverbot der Schulen oder Betreuungseinrichtungen oder die anderen oben aufgeführten Konstellationen des § 56 Abs. 1a Nr. 1 IfSG zu einem Verdienstausfall führen. Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn und soweit der Erwerbstätige bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der Höhe nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann. Soweit derartige rechtliche Möglichkeiten bestehen, sind diese vorrangig zu nutzen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn dem Sorgeberechtigten noch Zeitguthaben zusteht. Dieses ist prioritär abzubauen. Besteht die Möglichkeit des orts- und zeitflexiblen Arbeitens (z. B. Homeoffice) und ist ihnen dies zumutbar, müssen die Erwerbstätigen dies nutzen und so ihre Kinder selbst betreuen.
Ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung entsteht ebenfalls nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung auf Kurzarbeit verkürzt ist, denn Sorgeberechtigte, die keine Arbeitsleistung erbringen müssen, können ihre Kinder während dieser Zeit selbst betreuen. Auch besteht kein Entschädigungsanspruch, soweit eine Schließung der Schulen ohnehin während der durch das Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung unter vorsätzlicher Angabe falscher oder unvollständiger Tatsachen als Betrug zu werten ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Jeder Fall, der bekannt wird, wird angezeigt und die Leistung ist zurückzuzahlen.