Assistance in emergencies and crises - Corona-Hilfen für Unternehmen
Unternehmen können zur Bewältigung der Corona-Krise verschiedene Hilfen in Anspruch nehmen.
Formalities
Here you will find information about formalities related to this subject:
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Akutkredit; Beantragung
Durch den Akutkredit werden Unternehmen, die in Liquiditäts- und Rentabilitätsschwierigkeiten geraten sind, im Interesse der Erhaltung von Arbeitsplätzen unterstützt.
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Bürgschaft; Beantragung der Übernahme
Zur Aufnahme von Bankkrediten ist in der Regel die Stellung ausreichender bankmäßiger Sicherheiten erforderlich. Gerade kleinen und mittleren Unternehmen stehen solche Sicherheiten häufig nicht zur Verfügung. Sie haben daher Schwierigkeiten, ihren Kapitalbedarf zu decken. LfA-Bürgschaften sollen auch diesen Unternehmen die Kreditaufnahme ermöglichen.
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Kinderbetreuung; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Arbeitgeber/innen und Selbständige können eine Entschädigung beziehungsweise Erstattung nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG) beantragen.
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Kino-Anlaufhilfe; Beantragung
Kinobetreiber/innen in Bayern können für ihre Kinospielstätten in Bayern Corona-bedingte Liquiditätsengpässe für die Phase nach der Kinowiedereröffnung in Bayern geltend machen.
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Überbrückungshilfe und außerordentliche Wirtschaftshilfe; Beantragung
Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern. Die Förderung ist ein gemeinsames Angebot von Bund und Ländern.
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Unternehmerkredit; Beantragung
Wenn Sie für Ihr gewerbliches Unternehmen eine Finanzierung für Investitionen oder Betriebsmittel brauchen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen günstigen Kredit mit tilgungsfreien Zeiten beantragen.
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Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
Wenn Sie bestimmte übertragbare Krankheitserreger in sich tragen bzw. ein Verdacht dahingehend besteht, stellen Sie eine Gefahr für die Gesundheit anderer Menschen dar. Wird Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes deshalb verboten ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie erleiden aufgrund dessen einen Verdienstausfall, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
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