Durch den Betrieb von Lasereinrichtungen können Personen, Tiere und Sachgüter gefährdet sein. Mit Lasereinrichtungen dürfen daher nur fachkundige Personen umgehen. Vor der Aufnahme des Betriebs derartiger Einrichtungen muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) beurteilen, um festzustellen ob künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz von Beschäftigten auftritt oder auftreten kann. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Um auftretende Expositionen durch künstliche optische Strahlung am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten, hat er die hierzu erforderlichen Messungen durchzuführen und entsprechende Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Vor der ersten Inbetriebnahme der Lasereinrichtung muss diese von einer befähigten Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, also einer Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Lasereinrichtungen verfügt, geprüft werden.
Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern dieser nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, weiterhin einen sachkundigen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.