Überwachungsbedürftige Anlagen; Meldung eines festgestellten Mangels

Eine zugelassene Überwachungsstelle muss bei einem gefährlichen oder sicherheitserheblichen Mangel die zuständige Behörde benachrichtigen.

Beschreibung

Gefährlicher Mangel

Wenn die ZÜS bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel feststellt, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), hat sie unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln. Zudem ist der Betreiber durch die ZÜS darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist. Die ZÜS weist den Betreiber darauf hin, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.

Sicherheitserheblicher Mangel

Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der ZÜS bestimmten Zeitraum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel), so hat die ZÜS den Betreiber darüber zu informieren, dass die ZÜS innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauftragen ist. Die Nachprüfung dient dazu, festzustellen, ob der Mangel beseitigt wurde.

Wenn die ZÜS bei einem sicherheitserheblichen Mangel nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit der Nachprüfung beauftragt wurde, hat sie innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist die zuständige Behörde zu benachrichtigen.

Die ZÜS hat die zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung festgestellt hat, dass ein sicherheitserheblicher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurde.

Voraussetzungen

Gefährlicher Mangel 

Die ZÜS stellt bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen gefährlichen Mangel fest.

Sicherheitserheblicher Mangel

Die ZÜS wurde vom Betreiber nicht innerhalb der gesetzten Frist mit der Nachprüfung über die Beseitigung eines sicherheitserheblichen Mangels beauftragt oder die ZÜS hat bei der Nachprüfung über die Beseitigung eines sicherheitserheblichen Mangels festgestellt, dass der Mangel nicht oder nicht vollständig beseitig wurde.

Verfahrensablauf

Die ZÜS teilt der zuständigen Behörde Art, Standort und Betreiber der betreffenden überwachungsbedürftigen Anlage mit und übermittelt die Prüfbescheinigung. Dies kann über ein Online-Verfahren, per E-Mail, Fax oder auf schriftlichem Wege erfolgen.

Die Mitteilung an die Behörde versetzt diese in die Lage, durch geeignetes Verwaltungshandeln Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit entgegenzuwirken.

Fristen

Bei gefährlichen Mängeln hat die ZÜS die zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.

Die ZÜS hat bei sicherheitserheblichen Mängeln die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn die ZÜS nicht rechtzeitig mit der Nachprüfung beauftragt wurde oder bei der Nachprüfung feststellt, dass der Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • ZÜS-Prüfbescheinigung

Online-Verfahren

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

keiner

Stand:15.07.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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