Gefährlicher Mangel
Wenn die ZÜS bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage einen Mangel feststellt, durch den Beschäftigte oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher Mangel), hat sie unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen und ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu übermitteln. Zudem ist der Betreiber durch die ZÜS darüber zu informieren, dass die überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben werden darf und in geeigneter Weise entsprechend zu kennzeichnen ist. Die ZÜS weist den Betreiber darauf hin, dass die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der gefährliche Mangel beseitigt ist.
Sicherheitserheblicher Mangel
Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Personen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der ZÜS bestimmten Zeitraum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel), so hat die ZÜS den Betreiber darüber zu informieren, dass die ZÜS innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauftragen ist. Die Nachprüfung dient dazu, festzustellen, ob der Mangel beseitigt wurde.
Wenn die ZÜS bei einem sicherheitserheblichen Mangel nicht innerhalb der von ihr gesetzten Frist mit der Nachprüfung beauftragt wurde, hat sie innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf dieser Frist die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
Die ZÜS hat die zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung festgestellt hat, dass ein sicherheitserheblicher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt wurde.