Motorisiertes Luftfahrzeug; Beantragung einer Außenstarterlaubnis oder Außenlandeerlaubnis
Für Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze sind Außenstart- und -landeerlaubnisse erforderlich.
Beschreibung
Als Außenstart und Außenlandung bezeichnet man Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
- außerhalb der dafür zugelassenen Flugplätze,
- außerhalb der festgelegten Start- und Landebahnen eines Flugplatzes,
- außerhalb der Betriebsstunden eines Flugplatzes oder
- innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für einen Flugplatz
Außenstarts und Außenlandungen bedürfen einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Das zuständige Luftamt kann diese Erlaubnisse für Starts und Landungen in Bayern erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
Eine Erlaubnis für eine Außenlandung ist nicht erforderlich, wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. Segelflugzeuge oder Ballone) oder wenn die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist (z. B. Rettungshubschrauber).
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn insbesondere
- sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist,
- Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen sind,
- ein angemessener Schutz vor Fluglärm berücksichtigt ist und
- ein schonender Umgang mit Natur und Landschaft sichergestellt ist.
Dieses öffentliche Interesse und das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens (Zweck des Fluges) sind gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sind u.a. die Intensität, die Örtlichkeit und der Termin des Vorhabens.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Starts und Landungen in Bayern muss beim zuständige Luftamt beantragt werden.
Fristen
Mindestens 1 Woche vorher
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:30.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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