Berufskraftfahrerqualifikation; Beantragung der Anerkennung als Ausbildungsstätte
            
            
                
                    
                        Ausbildungsstätten, die die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung im Rahmen des Berufskraftfahrerqualifikationsrechts anbieten wollen, bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Staatlich anerkannte Ausbildungsstätten dürfen die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung anbieten, die in der Regel nötig sind, soweit Beförderungen im Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.
Berufskraftfahrer können die Teilnahme an einer Schulung durch den von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Auftrag gegebenen und von der Bundesdruckerei hergestellten Fahrerqualifizierungsnachweis nachweisen.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder die Weiterbildung werden staatlich anerkannt, wenn
- sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und/oder Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
- sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigen,
- geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
- eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
- keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
 
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die staatliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Schulungen dürfen erst dann abgehalten werden, wenn die staatliche Anerkennung erfolgt ist.
                    
                
                
             
        
                
            
                Bearbeitungsdauer
                
                    ca. 3 bis 6 Wochen
(auch mehrere Monate möglich, abhängig von der Mitwirkung des Antragstellers)
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Formulare
                Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - Gebühren sind abhängig vom Verwaltungsaufwand: 51,10 - 511,00 EUR - Auslagen (ggf. für Postzustellungsurkunde) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. 
 
        
                
            
        
                
            
                
                    Rechtsbehelf
                    
                    
                    Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)
                    
                
             
        
                
            
        
                
                Stand:14.04.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
                
    
  
             
            
            
                
                    
                        - Online-Verfahren, bayernweit
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