Energieversorgungsnetze und Energieanlagen; Einreichung von Nachweisen über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, müssen Sie Systeme zur Angriffserkennung (SzA) einsetzen. Dies müssen Sie dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nachweisen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie sind als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und/oder solchen Energieanlagen, die als Kritische Infrastruktur gelten, beim BSI registriert.
Verfahrensablauf
Sie können Ihre Nachweise online, per verschlüsselter E-Mail oder per Post einreichen. Um die Nachweise einzureichen, müssen Sie beim BSI als Betreiber von Energieversorgungsnetzen und/oder Energieanlagen registriert sein und über eine Betreiber-ID/Institutions-ID verfügen, die Sie bei der Registrierung erhalten haben.
Nachweise online einreichen:
- Um den Online-Dienst nutzen zu können, benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat und ELSTER-Unternehmenskonto.
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Laden Sie die geforderten Unterlagen hoch.
- Das KRITIS-Büro (Kritische Infrastruktur) des BSI prüft Ihre Angaben. Falls das KRITIS-Büro während der Prüfung Rückfragen hat oder Unterlagen nachfordert, meldet es sich per E-Mail bei Ihnen.
- Nach der formellen Prüfung sendet Ihnen das KRITIS-Büro per E-Mail eine Bestätigung und teilt Ihnen darin die Frist für Ihren nächsten Nachweis mit.
Nachweise per E-Mail einreichen:
- Laden Sie das Nachweisdokument KI* auf der Internetseite des BSI herunter
- Füllen Sie das Formular aus.
- Sie können das Formular entweder digital ausfüllen oder es zunächst ausdrucken und dann ausfüllen.
- Unterschreiben Sie das Formular.
- Senden Sie das Formular sowie Ihre Nachweisunterlagen per verschlüsselter E-Mail an das KRITIS-Büro des BSI. Zur Verschlüsselung verwenden Sie bitte das S/MIME-Zertifikat des KRITIS-Büros auf der Internetseite des BSI.
- Das KRITIS-Büro des BSI prüft Ihre Angaben. Falls das KRITIS-Büro während der Prüfung Rückfragen hat oder Unterlagen nachfordert, meldet es sich per E-Mail bei Ihnen.
- Nach der formellen Prüfung sendet Ihnen das KRITIS-Büro per E-Mail eine Bestätigung und teilt Ihnen darin die Frist für Ihren nächsten Nachweis mit.
Nachweise per Post einreichen:
- Laden Sie das Nachweisdokument KI* auf der Internetseite des BSI herunter.
- Sie können das Formular entweder digital ausfüllen und ausdrucken oder es zunächst ausdrucken und dann ausfüllen.
- Unterschreiben Sie das Formular und ergänzen Sie die notwendigen Nachweisunterlagen.
- Senden Sie Ihren Nachweis per Post an das KRITIS-Büro des BSI.
- Das KRITIS-Büro des BSI prüft Ihre Angaben. Falls das KRITIS-Büro während der Prüfung Rückfragen hat oder Unterlagen nachfordert, meldet es sich per E-Mail bei Ihnen.
- Nach der formellen Prüfung sendet Ihnen das KRITIS-Büro per E-Mail eine Bestätigung und teilt Ihnen darin die Frist für Ihren nächsten Nachweis mit.
Besondere Hinweise
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.
Fristen
Sie müssen alle 2 Jahre Nachweise über den Einsatz von Systemen zur Angriffserkennung gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erbringen. Sie können Ihre Nachweisdokumente jederzeit auch vor Ablauf der Nachweisfrist einreichen. Die gesetzliche 2-Jahres-Regel stellt die Minimalanforderung dar.
Die Berechnung der Fristen hängt vom Zeitpunkt der vorherigen Einreichung ab.
Erweist sich ein Nachweis im Laufe der Überprüfung als unvollständig, so dass Nachlieferungen erfolgen müssen, ändert dies nichts an der einmal berechneten Frist für den Folgenachweis.
Sofern Sie neben schon registrierten Anlagen durch die jährliche Prüfung neue Anlagen registrieren, können Sie alle Anlagen in einem Nachweis zusammenfassen, sofern Sie die jeweiligen Nachweisfristen nicht überschreiten.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung beträgt in der Regel etwa 10 Tage von Nachweiseingang bis Erteilen der Bestätigung – sofern alle notwendigen Unterlagen vorliegen und die Angaben vollständig sind. (1 bis 2 Wochen)
Stand:07.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium des Innern und für Heimat
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