Schulassistenzen; Abschluss von Verträgen mit Einzelpersonen
Die Regierungen schließen Verträge mit Einzelpersonen ab, die Grund-, Mittel- und Förderschulen unterstützen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können die Staatlichen Schulämter (für Grund- und Mittelschulen) bzw. die Schulleitungen der Förderschulen die Einstellung von sog. Schulassistenzen beantragen.
Verfahrensablauf
Die Schulen reichen die Einstellungsunterlagen, bei Grund- und Mittelschulen über das zuständige Staatliche Schulamt, bei der Regierung ein.
Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.
Vor der Beantragung einer Einstellung wurden den Staatlichen Schulämtern und den Förderschulen die Einstellungskapazitäten von der Regierung zugewiesen.
Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Besondere Hinweise
Der Dienstantritt der Schulassistenz kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.
Vor Dienstantritt an Grund- und Mittelschulen ist zwingend auch die Zustimmung des örtlichen Personalrates erforderlich.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
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Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages („Schulassistenz“)
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Schulassistenz - Tätigkeitsbeschreibung
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Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses
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Erklärung der/des Beschäftigten
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Erklärung der/des Beschäftigten (LfF)
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Formblatt über Belehrungen und Erklärungen der Lehrkraft/Betreuungskraft/Schulassistenz
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Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit:
Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit:
Beteiligung des örtlichen Personalrates vor Dienstantritt der Schulassistenz
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit:
Bestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
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Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
Rechtsbehelf
Klage zum Arbeitsgericht
Stand:03.01.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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