Gesetzliche Krankenversicherung; Beantragung der Befreiung von der Versicherungspflicht
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, können Sie sich in bestimmten Fällen davon befreien lassen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist, dass Sie Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also zum Beispiel
- privat krankenversichert sind.
- Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge und Ihre Bezüge bei Krankheit weiter erhalten. Das ist unter anderem der Fall bei Beamtinnen und Beamten, im Polizeidienst oder bei der Bundeswehr.
Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn
- die gesetzliche Jahresentgeltgrenze für die Versicherungspflicht erhöht wird. Sie sind versicherungspflichtig geworden, weil Ihr Jahreseinkommen jetzt unterhalb der Jahresentgeltgrenze liegt.
- Sie Arbeitslosengeld beziehen und in den vergangenen 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren.
- Sie Ihre Wochenarbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und Sie seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren.
- Sie aufgrund von Pflege oder Familienpflegezeiten Ihre Wochenarbeitszeit reduzieren.
- Sie während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten.
- Sie nach Eltern, Pflege- oder Familienpflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, Sie außerdem seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren und Ihr Einkommen bei Vollzeitbeschäftigung über der Jahresentgeltgrenze liegen würde.
- Sie aufgrund von Rentenbezug versicherungspflichtig werden
- Sie an einer Maßnahme, zum Beispiel der Rentenversicherung, zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen.
- Sie ein Studium beginnen.
- Sie eine unbezahlte berufspraktische Tätigkeit ausüben, zum Beispiel ein Praktikum.
- Sie als Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung, zum Beispiel einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, beschäftigt sind.
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben.
- Richten Sie den Antrag an die gesetzliche Krankenkasse, bei der Sie versichert sind, oder – falls Sie nicht gesetzlich versichert sind – an eine gesetzliche Krankenkasse, die für Versicherte an Ihren Wohn- oder Beschäftigungsort geöffnet ist.
- Füllen Sie das Antragsformular der gesetzlichen Krankenkasse aus und reichen Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Krankenkasse ein. In der Regel gibt es unterschiedliche Formulare je nach Befreiungsgrund.
- Die Krankenkasse prüft, ob Sie von der Versicherungspflicht befreit werden können, und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Fristen
- Den Antrag müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht startet dann mit dem 1. Tag des nächsten Kalendermonats.
- Sie werden rückwirkend befreit, wenn Sie oder mitversicherte Angehörige noch keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen haben. Sie dürfen also zum Beispiel keine ärztlichen Untersuchungen oder verschreibungspflichtige Medikamente aus der Apotheke erhalten haben.
- Die Befreiung von der Versicherungspflicht gilt so lange, wie der Befreiungsgrund vorliegt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 3 bis 4 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen. Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Sozialgericht
Stand:11.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Gesundheit
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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