Bürgergeld; Beantragung eines Darlehens in bestimmten akuten Notsituationen

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie auf Antrag in akuten Notsituationen ein Darlehen vom Jobcenter erhalten, wenn Sie einen eigentlich aus dem Regelbedarf zu deckendem Betrag nicht selbst aufbringen und Sie die Zahlung auch nicht aufschieben können.

Beschreibung

Voraussetzungen

Damit Sie das Darlehen vom Jobcenter bekommen können, müssen Sie nachweisen, dass:

  • Sie einen akuten, einmaligen Bedarf haben, der seiner Art nach zu den alltäglichen Bedürfnissen gehört (Regelbedarf),
  • Sie diesen Bedarf nicht durch die dafür vorgesehene Leistung (Bürgergeld) ausgleichen können und Sie kein Vermögen haben,
  • Sie keine andere Möglichkeit haben, den Bedarf zu decken (zum Beispiel über Gebrauchtwarenlager oder Kleiderkammer) und,
  • der Bedarf unabweisbar ist. Dies trifft zu,
    • wenn Sie ihn nicht aufschieben können und
    • Sie den Bedarf nicht mit den nächsten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs ausgleichen können.

Verfahrensablauf

Damit Sie das Darlehen bekommen können, müssen Sie es bei Ihrem Jobcenter beantragen. Dies ist auch online möglich (über den digitalen Bürgergeldantrag).

  • Setzen Sie sich nach Möglichkeit mit Ihrer Ansprechpartnerin beziehungsweise Ihrem Ansprechpartner im Jobcenter in Verbindung.
  • Stellen Sie einen Antrag. Sie können auch einen formlosen Antrag stellen. Ein eventuell angebotenes Formular erhalten Sie vom Jobcenter vor Ort.
  • Reichen Sie Ihren Antrag mit allen Nachweisen bei Ihrem Jobcenter ein.
  • Das Jobcenter prüft Ihren Antrag und Ihre Unterlagen.
  • Sie erhalten vom Jobcenter einen Bescheid über die Entscheidung Ihres Antrages (bewilligt oder abgelehnt).
  • In der Regel wird der Darlehensbetrag auf Ihr Konto überwiesen. Anders ist dies in der Regel zum Beispiel bei Stromschulden mit drohender Stromsperre. Der Darlehensbetrag wird dann grundsätzlich direkt an Ihr Versorgungsunternehmen überwiesen.

Besondere Hinweise

Die fachlichen Weisungen der BA binden nur die Jobcenter, die in Form einer gemeinsamen Einrichtung (gE) der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers vor Ort (Kommune oder Kreis) geführt werden. Die Aufsicht obliegt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Daneben gibt es Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger (zkT) geführt werden (sogenannte Optionskommunen). Bei diesen obliegt die Aufsicht den jeweiligen Ländern.

Fristen

Widerspruchsfrist: 1 Monat

Bearbeitungsdauer

6 Monate

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Nachweise, dass und in welcher Höhe ein unabweisbarer Bedarf gegeben ist, zum Beispiel
      • Diebstahlanzeige,
      • Kostenvoranschlag oder Auftrag für Reparaturen und/oder
      • aktuelle Kontoauszüge.

Kosten

  • Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen. Haben Sie kein Konto, bekommen Sie eine Zahlungsanweisung zur Verrechnung für eine Barauszahlung (ZzV-Bar). Das ist ein Scheck. Dadurch entstehen Ihnen allerdings Kosten, die Ihnen direkt von der zustehenden Leistung abgezogen werden. Da die Höhe der Kosten für die Zahlungsanweisung variieren kann, informieren Sie sich hierzu bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Den Scheck können Sie sich in bar auszahlen lassen. Die Auszahlung erfolgt ausschließlich über die Filialen der Postbank. Die ZzV-Bar ist ein Zahlungsmittel der Postbank AG, dessen Verwendung zwischen Bundesagentur für Arbeit und Postbank gesondert vereinbart wurde.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Eilverfahren vor dem Sozialgericht
  • Klage vor dem Sozialgericht

Stand:16.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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