Arbeitslosenbeihilfe; Beantragung für frühere Soldaten auf Zeit

Wenn Sie als früherer Soldat beziehungsweise frühere Soldatin auf Zeit nach Beendigung Ihres Wehrdienstes arbeitslos werden, können Sie Arbeitslosenbeihilfe beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie haben Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe, wenn Sie mindestens 2 Jahre in einem Dienstverhältnis gestanden haben. 
  • Weitere Voraussetzungen sind, dass
    • Sie arbeitslos sind und
    • sich mit einem elektronischen Identitätsnachweis elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
  • Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder nur eine Erwerbstätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben. Darüber hinaus müssen Sie sich bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen, das bedeutet in der Lage und bereit sein, eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen aufzunehmen. 
  • Die Arbeitslosmeldung muss elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Mit der Arbeitslosmeldung gilt das Arbeitslosengeld als beantragt.

Verfahrensablauf

Sie können die Arbeitslosenbeihilfe bei Ihrer örtlichen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit beantragen. 

  • Bitte melden Sie sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit oder persönlich bei Ihrer Agentur für Arbeit arbeitslos. Zur elektronischen Arbeitslosmeldung gelangen Sie entweder über das Bundesportal oder direkt über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit. 
  • Bei der persönlichen Arbeitslosmeldung bekommen Sie von Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit den „Antrag auf Arbeitslosenbeihilfe für frühere Soldaten auf Zeit“ ausgehändigt. Füllen Sie diesen vollständig aus.
  • Reichen Sie Ihren Antrag bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit ein.
  • Eventuell sind von Ihnen noch "Zusatzblätter" auszufüllen, wenn die Agentur für Arbeit weitere Angaben benötigt.
  • Die Agentur für Arbeit prüft dann Ihren Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe.
  • Über die Bewilligung der Leistungen bekommen Sie einen Bescheid, in dem die Höhe und die Dauer der Zahlungen enthalten sind.
  • Falls Ihre Antragsunterlagen oder sonstige Gründe eine abschließende Entscheidung noch nicht zulassen, kann Ihnen die Agentur für Arbeit auf Antrag einen Vorschuss bewilligen. Dies gilt nur, sofern Ihr Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht.
  • Die Arbeitslosenbeihilfe wird monatlich nachträglich kostenfrei auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Das bedeutet, dass die Leistung für den jeweils aktuellen Monat zum Ende des Monats ausgezahlt wird.
  • In Ausnahmefällen können Sie sich die Arbeitslosenbeihilfe bar auszahlen lassen. Die „Zahlungsanweisung zur Verrechnung“ können Sie innerhalb eines Monats bei Ihrem Geldinstitut zur Gutschrift einreichen oder sich (oder einer von Ihnen beauftragten Person) den Betrag bei jeder Auszahlungsstelle der Deutschen Post oder der Deutschen Postbank bar auszahlen lassen. Dadurch entstehen jedoch zusätzliche Kosten.

Fristen

Ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides

Bearbeitungsdauer

Ihr Antrag wird in der Regel innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen bearbeitet. (0 bis 5 Werktage)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Personalausweis (ersatzweise Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bescheinigung der Dienstbezüge 
    • Wehrdienstzeitbescheinigung 

    Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel: 

    • Nachweise (Bewilligungsbescheid, Leistungsnachweis) über einen früheren Leistungsbezug (Arbeitslosengeld, auch bei einer anderen Agentur für Arbeit)
    • Bescheinigung über Nebeneinkommen

Kosten

  • Gebühr: keine

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Sozialgerichtliche Klage

Stand:11.04.2023

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Arbeit und Soziales

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Informationen

Für Sie zuständig

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