Prostituierte; Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung

Wenn Sie eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben möchten, müssen Sie eine gesundheitliche Beratung nach § 10 des Gesetzes zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (ProstSchG) beim Gesundheitsamt vor der Erstanmeldung wahrnehmen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzung, um die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung zu erhalten, ist die Teilnahme an einem entsprechenden Beratungsgespräch.

Verfahrensablauf

Die gesundheitliche Beratung wird durch den ÖGD in den Kreisverwaltungsbehörden (staatliche und kommunale Gesundheitsämter) durchgeführt.

Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort fällt, an dem Sie Ihren Tätigkeitsschwerpunkt als Prostituierte oder als Prostituierter beabsichtigen, soweit dort die Prostitution zulässig ist. In Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern sowie in einzelnen weiteren größeren Gemeinden besteht durch Rechtsverordnung ein vollständiges Verbot der Prostitution. Deshalb sind nur Gesundheitsämter zuständig, in deren Bezirk eine Gemeinde mit mindestens 30.000 Einwohnern besteht, in der die Prostitution nicht vollständig durch eine lokale Verbotsverordnung untersagt ist.

Fristen

Für die Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung besteht gegebenenfalls bei einzelnen Gesundheitsämtern eine extra Sprechstunde mit gesonderter Terminvergabe.

Die gesundheitliche Beratung hat vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit und bei

  • Prostituierten ab 21 Jahren mindestens alle zwölf Monate sowie bei
  • Prostituierten unter 21 Jahren mindestens alle sechs Monate

zu erfolgen.

Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kann drei Monate lang für die erstmalige Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter genutzt werden (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ProstSchG).

Bearbeitungsdauer

Die gesundheitliche Beratung dauert i.d.R. etwa eine Stunde. Die Bescheinigung wird im Anschluss ausgestellt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz

  • ggf. Aliasbescheinigung

Kosten

  • Die Ausstellung der Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung kostet 35,00 EUR (Nr. 7.VIII.1/2.1 Kostenverzeichnis (KVz)).

Rechtsgrundlagen

Weiterführende Links

  • Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

    Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS) enthält neben grundsätzlichen Informationen zum ProstSchG auch eine Übersicht über die in Bayern für die Erlaubnisausstellung zuständigen Stellen.

  • Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz

    Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP) enthält Informationen zur gesundheitlichen Beratung nach dem ProstSchG sowie Verweise auf die Beratung zuständigen Stellen.

Stand:29.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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