Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie nach
- einem Arbeitsunfall,
- einem Wegeunfall und
- Beginn einer Berufskrankheit.
Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse übernimmt dabei, gegebenenfalls Kosten, die bei der Haushaltführung oder bei der Kinderbetreuung anfallen.
Folgende Kosten werden beispielsweise durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen:
- angemessene Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe (Dienstleistung zur Weiterführung des Haushalts und Fahrtkosten)
-
tatsächlich entstandene Fahrtkosten und gegebenenfalls tatsächlicher Verdienstausfall bei Verwandten und Verschwägerten bis zum 2. Grad, also zum Beispiel:
- Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Enkelkinder
- Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin
- Kosten für die Mitnahme des Kindes
- Kosten für eine anderweitige Unterbringung des Kindes
- Kosten für eine Kinderbetreuung
Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören zum Beispiel:
- Einkauf und Zubereitung der Mahlzeiten
- Pflege der Kleidung
- Pflege der Wohnräume und
- Betreuung der Kinder.
Wird die Haushaltshilfe durch Personen aus der Nachbarschaft, dem Freundeskreis oder der entfernteren Verwandtschaft erbracht, erstattet Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse regelmäßig eine tägliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Der Betrag wird jährlich angepasst und liegt ab 01.01.2025 bei 94 EUR pro Tag beziehungsweise 11,75 EUR pro Stunde. Erfolgt die Haushaltshilfe durch professionelle Ersatzkräfte, können im Einzelfall höhere Kosten entsprechend der ortsüblichen Vergütungssätze übernommen werden.
Anstelle einer Haushaltshilfe werden auch die notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag übernommen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2025 200 Euro monatlich.