Wenn Sie in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland lehramtsbezogene Hochschulprüfungen abgelegt bzw. eine Lehramtsbefähigung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikationsnachweise beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Gemäß „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ werden die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter im Rahmen der durch die Rahmenvereinbarungen konkretisierten Lehramtstypen anerkannt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die Kultusministerkonferenz hat in Ergänzung der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, verabschiedet (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
In den „Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ sind diejenigen Kompetenzen beschrieben, die in der Ausbildung für das schulartspezifische Lehramt im jeweiligen Unterrichtsfach erworben werden müssen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG), sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung ist auf dem Postweg oder elektronisch an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus möglich.
Wenn Sie den Antrag auf dem Postweg stellen möchten, senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen in der angegebenen Form bitte an das Staatsministerium.
Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, verwenden Sie bitte das Online-Verfahren und laden die Dokumente hoch.
Das Staatsministerium prüft den Antrag und stellt fest, ob die in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsprüfung der bayerischen Ersten Lehramtsprüfung gleichwertig ist bzw. ob die in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) entspricht.
Besondere Hinweise
Eine Anstellung als Lehrkraft an Privatschulen oder an den staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. als Vertretungslehrkraft, Teamlehrkraft oder Lehrkraft in Brückenklassen) ist im Regelfall auch ohne Anerkennung des Lehramtsabschlusses möglich. Als Bewerber/in nehmen Sie in diesen Fällen direkt Kontakt mit der Schule, an der Sie unterrichten möchten, oder mit der zuständigen Schulbehörde auf.
Mit der Anerkennung des Lehramtsabschlusses ist kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst verbunden.
Bewerber, die Beamter/in in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden, benötigen eine Freigabeerklärung (Gültigkeit bis mindestens 30. Juni dieses Jahres). Es können nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die im Falle der Annahme eines staatlichen Angebots nicht gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber vertragsbrüchig werden.
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung der Anerkennung erfolgt nach vollständiger Unterlagenvorlage zeitnah.
Rechtsbehelf
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
Stand:14.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus