Betriebsrente für Beschäftigte des Freistaates Bayern; Beantragung
Beschäftige im Arbeitsverhältnis können neben ihrer gesetzlichen Rente während ihrer Beschäftigung beim Freistaat Bayern einen Anspruch auf eine Betriebsrente erwerben. Bei Erfüllung der Voraussetzungen werden die Beschäftigten zur Zusatzversicherung angemeldet.
Beschreibung
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Betriebsrente besteht grundsätzlich nur, wenn bis zum Rentenbeginn die Wartezeit in der Pflichtversicherung erfüllt ist. Die Wartezeit gilt auch als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Beschäftigungsverhältnisses steht.
Verfahrensablauf
Versicherte müssen die Betriebsrente wegen Alters mit den erforderlichen Unterlagen bei der VBL beantragen. Für die Antragstellung werden keine ergänzenden Angaben des Arbeitgebers benötigt.
Nachdem die VBL alle Feststellungen zur Betriebsrente getroffen hat, werden Sie hierüber schriftlich durch Zusendung der Rentenmitteilung informiert. Damit erhalten Sie insbesondere eine genaue Aufstellung der Rentenberechnung oder aber die Gründe für die Ablehnung des Rentenantrags mitgeteilt. Wenn Sie Anspruch auf eine Betriebsrente haben, folgt danach die erste Rentenauszahlung.
Besondere Hinweise
Die Höhe Ihrer Betriebsrente richtet sich vor allem nach der Anzahl der Versorgungspunkte, welche Sie im Laufe Ihrer Versicherungszeit bei der VBL erworben haben. Mit dem Versicherungsnachweis wurden Sie Jahr für Jahr über den aktuellen Stand Ihres Versorgungskontos informiert und die monatliche Anwartschaft auf Altersrente mitgeteilt. Somit haben Sie bereits während Ihrer Versicherungszeit die wichtigsten Informationen über die zu erwartende Betriebsrente erhalten.
Fristen
Ihre Betriebsrente erhalten Sie grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begonnen hat. Die Betriebsrente sollte möglichst frühzeitig nach Erhalt des gesetzlichen Rentenbescheids beantragt werden.
Rentenansprüche für Zeiträume, die mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegen, in dem der Antrag auf Betriebsrente bei der VBL eingegangen ist, können nicht mehr geltend gemacht werden.
Stand:19.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
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