Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung

Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung nur dann überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.

Beschreibung

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.

Regionale Ergänzung (Landratsamt München)

Wichtiger Hinweis: Das Landratsamt München ist nur für Bürger des Landkreises München zuständig. Zum Landkreis München zählen folgende Gemeinden: 85609 Aschheim, 85653 Aying, 82065 Baierbrunn, 85649 Brunnthal, 85622 Feldkirchen, 85748 Garching, 82166 Gräfelfing, 85630 Grasbrunn/Neukeferloh, 82031 Grünwald, 85540 Haar, 85662 Hohenbrunn, 85635 Höhenkirchen-Siegertsbrunn, 85737 Ismaning, 85551 Kirchheim, 85579 Neubiberg, 82061 Neuried, 82041 Oberhaching, 85764 Oberschleißheim, 85521 Ottobrunn, 82152 Planegg, 82049 Pullach, 85640 Putzbrunn, 82054 Sauerlach, 82067 Schäftlarn, 82069 Hohenschäftlarn, 82064 Straßlach-Dingharting, 82024 Taufkirchen, 85774 Unterföhring, 82008 Unterhaching, 85716 Unterschleißheim

Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.

Fristen

Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.

Erforderliche Unterlagen

  • Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

Formulare

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Landratsamt München)

Kosten

    • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
      (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
    • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
      (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:26.11.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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