Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung
Sie können eine Anzeige erstatten, wenn Sie glauben, dass eine Straftat geschehen ist. Eine Online-Anzeigeerstattung ist unter anderem bei Online-Auktionsbetrug und bei bestimmten Straftaten im Zusammenhang mit Fahrrädern oder Kraftfahrzeugen möglich.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie können eine Anzeige erstatten, wenn Sie glauben, dass eine Straftat geschehen ist.
Verfahrensablauf
Die Strafanzeige kann bei einer Polizeibehörde, einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht eingereicht werden. Da die Ermittlungen in der Regel durch die Polizei ausgeführt werden, empfiehlt sich zur Beschleunigung der Ermittlungen eine Anzeige dort. Sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Die mündliche Anzeige wird zu Protokoll genommen.
Die Anzeige wird von der Polizei per Abverfügung der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Abschluss der Ermittlungen, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben wird oder das Verfahren eingestellt wird. Im letzten Fall erhält der Anzeigeerstatter einen schriftlichen Bescheid in dem er auf etwaige Beschwerdemöglichkeiten hingewiesen wird.
Wenn Sie Anzeige erstatten, kann die Polizei verschiedene Informationen abfragen:
- Angabe der Personalien des Anzeigenerstatters
- Schilderung des Sachverhalts
- Schilderung des Tathergangs aus Ihrer Sicht
- Angaben zum Ereignisort und zur Tatzeit
- Angaben zu Waffen, Werkzeugen, Kraftfahrzeugen oder sonstigen Gegenständen, die bei der Tat verwendet worden sind
- falls der Täter bekannt ist: Angabe von dessen Personalien
- falls der Täter unbekannt ist: Abgabe einer genauen Personenbeschreibung
- Angaben zum Motiv
- Angaben zu den Geschädigten, Verletzten oder dem entstandenen Sachschaden
- Angaben zu den Personalien von Zeugen
- Angaben zu allen bereits eingeleiteten Maßnahmen
Fristen
Grundsätzlich keine. Bei bestimmten minderschweren Vergehen scheidet eine Strafverfolgung jedoch aus, wenn der Verletzte nicht innerhalb von 3 Monaten, nachdem er Kenntnis von Tat und Täter erlangt hat, den Behörden gegenüber sein Strafverfolgungsinteresse bekundet. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Stand:24.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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