Erziehungshilfe; Beantragung von Hilfen zur Erziehung

Wenn eine dem Wohl eines Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, kann Hilfe zur Erziehung geleistet werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Auf Hilfen zur Erziehung haben Sie als Personensorgeberechtigte einen Rechtsanspruch, wenn

  • ohne diese Hilfe eine dem Wohl Ihres Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und
  • die Hilfe für die Entwicklung Ihres Kindes geeignet und notwendig ist.

Verfahrensablauf

Hilfen zur Erziehung gewährt das Jugendamt auf Antrag der Personensorgeberechtigen, sofern die Hilfen geeignet und notwendig sind. 

  • Als Personensorgeberechtigter müssen Sie einen formlosen Antrag auf Hilfe zur Erziehung beim Jugendamt stellen, wenn Sie den Eindruck haben, dass Sie Unterstützung im Umgang mit Ihrem Kind benötigen. Junge Volljährige stellen ihren Antrag selbstständig.
  • Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihres örtlichen Jugendamtes werden mit Ihnen gemeinsam überlegen, welche Hilfestellungen für Ihre Familie geeignet sind.
  • Wenn Sie über einen längeren Zeitraum hinweg Unterstützung brauchen, erstellt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter des Jugendamtes gemeinsam mit allen Beteiligten einen Hilfeplan. Dieser Plan regelt das gemeinsame Vorgehen und wird abhängig von der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen regelmäßig angepasst und fortgeschrieben.
  • Die Hilfeleistungen werden von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe erbracht. Dies können beispielsweise Kommunen, Verbände oder Vereine sein.

Erziehungsberatung können Sie auch ohne Vermittlung durch das Jugendamt in Anspruch nehmen.

Fristen

keine

Kosten

  • Die Kosten der Hilfe zur Erziehung trägt immer das Jugendamt.

    In einigen Fällen (z. B. Heimerziehung) können nachgelagert auch Betroffene an den Kosten beteiligt werden. Ob und in welcher Höhe Eltern an den Kosten beteiligt werden, wird vom Jugendamt geprüft. Bei der Prüfung wird die Leistungsfähigkeit der Kostenbeitragspflichtigen berücksichtigt.

Stand:14.12.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Für Sie zuständig

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