Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen zusätzlichen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen
            
            
                
                    
                        Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Zweck
 Zweck der Förderung ist die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen.
 Gegenstand
 Förderfähig sind die nach Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich im Freistaat Bayern.
 Zuwendungsempfänger
 Antragsberechtigt sind die Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 BaySchwBerG erfüllen.
 Zuwendungsfähige Kosten
 Gefördert werden können die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung.
 Art und Höhe
 Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Schwangerenberatungsstelle gewährt.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Die staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen müssen die Voraussetzungen des Art. 16 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:
 - staatliche Anerkennung, 
- Mindestbesetzung, 
- Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen, 
- Öffnungszeiten, 
- jährlicher Tätigkeitsbericht, 
- keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen.
 
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Formulare
                Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:22.08.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
                
    
  
             
            
            
                
                    
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