Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Beschäftigung nach der Westbalkan-Regelung
Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen einer kontingentierten Sonderregelung eine Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung im Bundesgebiet erhalten.
Beschreibung
Voraussetzungen
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geht die Einreise mit dem erforderlichen Visum voran. Im Rahmen der Westbalkan-Regelung muss das Visum zwingend bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den oben genannten Staaten beantragt und erteilt worden sein. Nur dann kann die Bundesagentur für Arbeit ihre gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung erteilen.
Die Anzahl der erstmaligen Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist auf 50.000 pro Kalenderjahr begrenzt. Die Bundesagentur führt eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Hierbei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland bereits arbeitssuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Bei Antragstellern, bei denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt, setzt die Erteilung der Zustimmung eine Höhe des Gehalts von mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Antragsteller kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.
Besondere Hinweise
Ein etwaiger Arbeitgeberwechsel im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Fristen
Die Aufenthaltserlaubnis ist rechtzeitig vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Erforderliche Unterlagen
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Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")
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Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.
Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel unter anderem die folgenden Unterlagen:
- gültiger Pass
- aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
- Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum
- Nachweis über Krankenversicherungsschutz
- Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
- gegebenenfalls weitere Unterlagen
Stand:07.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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