Grundsteuererklärung; Abgabe
Um in Bayern die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ab 2025 ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft bis zum 30. April 2023 eine Grundsteuererklärung einreichen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Zur Abgabe der Grundsteuererklärung sind folgende Personen verpflichtet:
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks im Freistaat Bayern
- Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Freistaat Bayern
- bei Grundstücken im Freistaat Bayern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grund und Bodens (Erbbauverpflichtete)
- bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden im Freistaat Bayern: Für den Grund und Boden die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude die Eigentümerin oder der Eigentümer der Gebäude.
Maßgebend dafür, wer die Erklärung einreichen muss, sind die Verhältnisse am 1. Januar 2022.
Verfahrensablauf
Sie haben drei Möglichkeiten die Erklärung abzugeben:
- bequem und einfach elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt (siehe unter "Online-Verfahren")
- als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck (siehe unter "Formulare")
- als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern verfügbar)
Für die elektronisch authentifizierte Übermittlung über ELSTER ist ein Benutzerkonto erforderlich. Ist dieses noch nicht vorhanden, müssen Sie sich registrieren. Dies ist kostenlos und kann bis zu zwei Wochen dauern.
Hinweis: Eine Abgabe der Grundsteuererklärung per E-Mail ist nicht zulässig. Bitte nutzen Sie für die Erklärungsabgabe den Postweg bzw. ELSTER.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern grundsätzlich auf den 1. Januar 2022 ermittelt. Ändert sich danach etwas am Grundbesitz werden die Berechnungsgrundlagen entsprechend angepasst. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer anhand dieser Grundlagen sowie des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025.
Fristen
Die Grundsteuererklärung für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 war zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Da das Ende der Frist auf einen Sonntag fiel, endete die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, das heißt mit Ablauf des 2. Mai 2023.
Diejenigen, die die Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben, müssen diese so schnell wie möglich einreichen!
Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, besteht weiterhin die Verpflichtung, die Grundsteuererklärung einzureichen.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe der Erklärung kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Formulare
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Formular, bayernweit:
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Formular, bayernweit:
Stand:08.11.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt