Schwangerschaftsabbruch; Informationen zur Kostenübernahme

Wenn Sie eine Abtreibung vornehmen wollen und die Kosten nicht selbst tragen können, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse beantragen.
 

Beschreibung

Voraussetzungen

Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse besteht, wenn 

  • Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben und 
  • Ihnen nach Prüfung durch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für den Schwangerschaftsabbruch aus finanziellen Gründen nicht zumutbar ist. Die genauen Voraussetzungen und Einkommensgrenzen dafür erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse. 

Eine nicht zumutbare Kostenbelastung liegt für Sie insbesondere vor, wenn Sie

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (“Sozialhilfe“) oder
  • Arbeitslosengeld II beziehen;
  • eine Behinderung haben und Ausbildungsförderung erhalten (Ausbildungsförderung im Rahmen der Anordnung der Bundesagentur für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung oder über die Arbeits- und Berufsförderung von Menschen mit Behinderungen) oder
  • eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (“Bafög“) oder
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen;
  • in einem Heim oder in einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind und die Kosten hierfür von der Sozialhilfe oder der Jugendhilfe getragen werden.
     

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbruch können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben. In der Regel ist eine telefonische Beratung oder Beratung in der Geschäftsstelle zum bestmöglichen Vorgehen der Antragsstellung möglich. Im Normalfall ist der Verfahrensablauf wie folgt:

  • Füllen Sie den Antrag auf Kostenübernahme Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus.
  • Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Sie können den Antrag bei den meisten Krankenkassen auch direkt in der Geschäftsstelle stellen. In der Regel erfolgt die Bearbeitung hier unmittelbar.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und stellt Ihnen bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Kostenübernahmebescheinigung aus.
  • Die Kostenübernahmebescheinigung geben Sie zusammen mit der Bescheinigung über die erfolgte Beratung bei einer Konfliktberatungsstelle Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt.
  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt rechnet den Schwangerschaftsabbruch mit der zuständigen Stelle ab. Sie müssen nichts bezahlen. 
     

Besondere Hinweise

Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, können Sie den Antrag auf Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbruch bei einer gesetzlichen Krankenkasse an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort stellen.

Fristen

  • Sie müssen den Antrag auf Kostenübernahme vor dem Schwangerschaftsabbruch stellen. 
  • Der Abbruch ist nur bis Ende der 12. Woche möglich (bei kriminologischer Indikation als auch bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch). 
  • Mindestens 3 Tage vor dem rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch muss eine Beratung bei einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgt sein. 
     

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 2 Werktage. 

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Im Regelfall:

    • Nachweis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, zum Beispiel aktuelle Gehaltsbescheinigung oder Kontoauszug

    Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Unterlagen neben dem Nachweis Ihrer persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zusätzlich benötigt werden.
     

Formulare

Kosten

  • Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht
     

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Stand:14.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Gesundheit

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