Sozialhilfe; Beantragung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Sie Sozialhilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und befinden sich in einer außergewöhnlichen Notlage.
Sie können nachweisen, dass die Rückkehr nach Deutschland auf folgenden Gründen nicht möglich ist:
- Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
- längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
- hoheitliche Gewalt.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Sozialhilfeleistungen beantragen. Der Antrag ist bei der deutschen Auslandsvertretung (z. B. Botschaft, Konsulat) des Aufenthaltslandes zu stellen.
Die Auslandsvertretung leitet den Antrag nach Prüfung an den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland weiter. In Bayern ist das der Bezirk.
Der zuständige Bezirk entscheidet über den Antrag und informiert hierüber die Person, die den Antrag gestellt hat und die deutsche Auslandsvertretung. Die Auslandsvertretung zahlt dann die bewilligten Leistungen an die Leistungsberechtigten aus und rechnet mit dem Sozialhilfeträger ab.
Besondere Hinweise
Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt wird eine Leistungseinstellung vom zuständigen Sozialamt geprüft.
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Stand:22.01.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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