Schwangerenberatung; Beantragung einer gesetzlich vorgeschriebenen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen
Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen nach Festlegung eines bestimmten Einzugsbereichs.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen richten sich nach Art. 16 BaySchwBerG. Dazu gehört beispielsweise:
- staatliche Anerkennung,
- Mindestbesetzung,
- Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
- Öffnungszeiten,
- jährlicher Tätigkeitsbericht,
- keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen,
Darüber hinaus stellt Art. 17 BaySchwBerG Anforderungen an die Träger. Diese müssen z. B.:
- dem Bereich der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege angehören,
- über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
- Gewähr für ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Pflichten nach Art. 16 BaySchwBerG bieten,
- ihre Mitarbeiter zur Verschwiegenheit verpflichten,
- dafür Sorge tragen, dass diese Supervision und fachliche Fortbildung erhalten.
Verfahrensablauf
Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.
Fristen
Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:24.06.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt