Ausnahme-Visum; Ausstellung
            
            
                
                    
                        Die Bundespolizei oder andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden können in Ausnahmefällen an der Grenze Ausnahme-Visa ausstellen.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        An der deutschen Grenze (ggf. auch bei Einreise über einen deutschen Flughafen) können die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahme-Visa erteilen. Jedoch müssen hier durch den Antragsteller, gegebenenfalls unter Vorlage von Belegen, unvorhersehbare zwingende Einreisegründe geltend gemacht werden.
Ein Ausnahme-Visum kann als einheitliches (Schengen-)Visum oder als nationales Visum erteilt werden. Dies richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen des jeweiligen Visums müssen in der Regel auch bei der Erteilung eines Ausnahme-Visums vorliegen.
Die maximale Gültigkeitsdauer eines Ausnahme-Visums beträgt grundsätzlich jeweils 15 Tage.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    - unvorhersehbarer zwingender Einreisegrund
- Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen zur Visumerteilung. Diese variieren je nach Aufenthaltszweck.
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:03.09.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
                
    
  
             
            
            
                
                    
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