Umweltinformationen; Daten über die Umwelt

Umweltinformationen bei informationspflichtigen Stellen sind keine Geheimsache. Jeder hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu derartigen Informationen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Um Informationen über die Umwelt zu erhalten, muss ein (mündlicher oder schriftlicher) Antrag bei der zuständigen Behörde/Einrichtung gestellt werden.
Aus dem Antrag muss sich ergeben, welche Informationen genau gewünscht sind.

Zuständig sind die Behörden/Einrichtungen, bei denen die gewünschten Informationen vorhanden sind (d. h. keine Pflicht der Behörde, bestimmte Informationen über die Umwelt zu beschaffen).

Beispiele für zuständige Behörden: Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Landratsämter, Regierungen, Fachbehörden, Landesamt für Umwelt (LfU), Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV). Auch natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, und die dabei der Kontrolle der öffentliche Verwaltung unterliegen (z. B. TÜV, Energieversorger) erteilen Auskünfte über Umweltdaten.

Grundsätzlich gilt: Die neuesten und vollständigen Informationen/Daten bekommt man am besten und schnellsten dort, wo die Daten anfallen (z. B. Trinkwasserbeschaffenheitsdaten beim Wasserwerk bzw. der Gemeinde). Möchte man überörtliche Informationen, so wendet man sich besser an Behörden, die für größere Gebiete zuständig sind (z. B. Landratsämter, Regierungen, Landesämter).

Kosten

  • Bei der Zusammenstellung und Übermittlung von Umweltinformationen fallen Kosten (Gebühren und Auslagen) an, die sich in einem angemessenen Rahmen halten und gegebenenfalls in Rechnung gestellt werden müssen. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort sind gebührenfrei. Im Übrigen werden von den bayerischen staatlichen Behörden je nach Bearbeitungsaufwand Gebühren von 10 bis 2500 Euro und gegebenenfalls Auslagen, z. B. für Kopien, erhoben (nach Tarif-Nrn. 1.I.10/2 bzw. 1.III.0/1.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz).
    Die Kommunen erheben Kosten nach ihren jeweiligen Kostensatzungen.
    Fragen Sie daher auch nach, was die Übermittlung der Informationen kostet.

Weiterführende Links

Stand:23.09.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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Für Sie zuständig

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