Suchttherapeutische Einrichtung; Beantragung der Anerkennung
Betäubungsmittelabhängige Straftäter können unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Ziel der Überwindung der Suchterkrankung in anerkannten suchttherapeutischen Einrichtungen unter Anrechnung der Aufenthaltszeiten auf den Strafvollzug ("Therapie statt Strafe") behandelt werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Eine Einrichtung ist unter folgenden Voraussetzungen als suchttherapeutische Einrichtung im Sinne von §§ 35, 36 BtMG anerkennungsfähig:
- Die suchttherapeutische Behandlung erfolgt nach einem wissenschaftlich anerkannten Konzept.
- Die Behandlung und Betreuung erfolgt durch Fachpersonal in ausreichender Zahl.
- Die Räumlichkeiten sind für die Durchführung der Therapiekonzeption geeignet und entsprechend ausgestattet.
- Zuverlässigkeit der Leiterin/des Leiters der Einrichtung.
- Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Vollstreckungsbehörden nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 BtMG ist gewährleistet.
Erforderliche Unterlagen
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Suchttherapeutisches Behandlungskonzept
Art der Einrichtung (stationär, teilstationär oder ambulant), therapeutischer Inhalt, Ziel und Dauer der Behandlung
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Stellenschlüssel
Fachpersonal (Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen) mit ausreichender Qualifikation in ausreichender Zahl
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Führungszeugnis der Leiterin/des Leiters und schriftliche Erklärung zur Zusammenarbeit mit den Vollstreckungsbehörden nach § 35 Abs. 4 BtMG
Stand:31.10.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
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