Rechtsanwaltschaft; Beantragung der Zulassung

Die Tätigkeit unter der deutschen Bezeichnung "Rechtsanwalt" bedarf einer Zulassung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).

Beschreibung

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist der Erwerb der Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder die Erfüllung der Eingliederungsvoraussetzungen nach den §§ 11 ff. des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) oder eine Bescheinigung des Prüfungsamtes nach § 16a Absatz 5 EuRAG, dass eine gleichwertige Berufsqualifikation besteht. 

Fristen

keine

 

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular „Rechtsanwaltszulassung“

  • Foto

  • Lebenslauf

  • beglaubigtes Prüfungszeugnis

    (Beglaubigte Ablichtung der Examensurkunde über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes (Zweites Juristisches Staatsexamen) bzw. des Zeugnisses über das Bestehen der Eignungsprüfung oder über eine anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 BRAO. Die Beglaubigung muss durch einen Notar oder eine siegelführende Behörde vorgenommen worden sein. Für das Zulassungsverfahren kann die Beglaubigung auch durch die Rechtsanwaltskammer selbst erstellt werden.)

  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

    (Während der Dauer der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft muss ununterbrochen eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen unterhalten werden. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für den einzelnen Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden (§ 51 BRAO ).

Kosten

  • Die Zulassungsgebühr beträgt 250 bis 260 Euro. Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter Kammerbeitrag (etwa 200 bis 340 Euro jährlich) an. Die Gebühren und Beiträge können durch Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Rechtsbehelf

Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§§ 112a ff. BRAO).

Stand:15.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

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