Geldwäsche; Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Vertreters
Die Verpflichtung zur Bestellung eines/einer Geldwäschebeauftragten ist abhängig von Risikofaktoren wie Tätigkeitsbereich bzw. Struktur des Unternehmens, durch die ein möglicher Missbrauch zur Geldwäsche durch Dritte begünstigt werden könnte.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten besteht für
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 7, 9 und 15 GwG grundsätzlich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GwG);
- Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4, 5, 8, 10 bis 14 und 16 GwG nur auf Anordnung der Aufsichtsbehörden (§ 7 Abs. 3 Satz 1 GwG);
- bei Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG ist diese Anordnung Mitte August 2021 für alle bayerischen Regierungsbezirke für gewerbliche Güterhändler, deren Haupttätigkeit (über 50 % des Gesamtumsatzes im vorhergehenden Wirtschaftsjahr) im Handel mit Edelmetallen wie Gold, Silber und Platin, Edelsteinen, Schmuck, Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen besteht, bei denen am letzten Tag des vorherigen Wirtschaftsjahres insgesamt mindestens 15 Mitarbeitende in den Bereichen Akquise, Kasse, Kundenbuchhaltung, Verkauf und Vertrieb einschließlich Leitungspersonal (insbesondere Geschäftsführung) beschäftigt waren und die nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 GwG verpflichtet sind, über ein wirksames Risikomanagement zu verfügen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 GwG);
- als Mutterunternehmen einer Gruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GwG oder
- für gruppenangehörige Verpflichtete, die gruppenweite Pflichten umzusetzen haben (§ 9 Abs. 4 GwG);
In all diesen Fällen ist sowohl die Bestellung als auch die Entpflichtung des Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters vorab anzuzeigen (§ 7 Abs. 4 GwG und § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 GwG).
Zuständige Aufsichtsbehörde für
- Finanzunternehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG i. V. m. § 1 Abs. 24 Satz 1 GwG)
- Versicherungsvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG)
- Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 11 GwG)
- Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG)
- Immobilienmakler (§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG)
- Güterhändler und Kunstvermittler (§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG)
ist die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Unter- und Mittelfranken, Schwaben und der Oberpfalz sowie die Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern (§ 50 Nr. 9 GwG i. V. m. § 8a Zuständigkeitsverordnung – ZustV).
Verfahrensablauf
Zur (Neu-)Bestellung oder Entpflichtung von (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten oder deren Stellvertretung für Ihr
Unternehmen mit Hauptsitz in Bayern und Zugehörigkeit zu einer der o. g. Unternehmensgruppen verwenden Sie bitte
nachstehend aufgeführte Formulare. Einfache Änderungen, z.B. von Telefonnummern, teilen Sie bitte per Post, Fax oder
E-Mail der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
Besondere Hinweise
Die freiwillige Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten als „zusätzliche“ interne Sicherungsmaßnahme ist möglich, ohne dass Sie durch das GwG oder eine Bestimmung der Aufsichtsbehörde dazu verpflichtet sind.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:28.05.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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