Kommunaler Straßenbau und Straßenunterhalt; Bewilligung und Auszahlung von pauschalen Zuweisungen

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Städte, Gemeinden und Landkreise bei der Finanzierung des Baus und Unterhalts ihrer Straßen durch die Gewährung von pauschalen Straßenunterhaltszuweisungen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Erfüllt eine bayerische Kommune die in der Beschreibung genannte Voraussetzung, erhält sie von Amts wegen die auf sie zutreffende Leistung nach Art. 13a, 13b Abs. 1 oder 2 BayFAG und ggf. Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG.

Verfahrensablauf

Eine Antragstellung auf Leistungen nach Art. 13a, 13b Abs. 1 und 2 BayFAG oder Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG entfällt.

Die Höhe der jährlich nach Art. 13a, 13b Abs. 1 und 2 BayFAG sowie Art. 13c Abs. 1 BayFAG zu gewährenden Straßenunterhalts- und Winterdienstkostenpauschalen teilt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den Regierungen von Amts wegen mit.

Die Regierungen bewilligen danach die Leistungen nach Art. 13a und Art. 13b Abs. 1 BayFAG durch Bescheid und zahlen sie zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen aus.

Die Straßenunterhaltszuschüsse nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG werden von den zuständigen Landratsämtern bewilligt und in einem Betrag zum 15. Juni ausbezahlt.

Die Winterdienstkostenpauschalen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG werden von den Regierungen oder Landratsämtern bewilligt und die Mittel an Landratsämter und Gemeinden ausbezahlt.

Stand:08.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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