Kommunaler Straßenbau und Straßenunterhalt; Bewilligung und Auszahlung von pauschalen Zuweisungen

Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Städte, Gemeinden und Landkreise bei der Finanzierung des Baus und Unterhalts ihrer Straßen durch die Gewährung von pauschalen Straßenunterhaltszuweisungen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Erfüllt eine bayerische Kommune die in der Beschreibung genannte Voraussetzung, erhält sie von Amts wegen die auf sie zutreffende Leistung nach Art. 13a, 13b Abs. 1 oder 2 BayFAG und ggf. Winterdienstkostenpauschalen aus Mitteln des Art. 13c Abs. 1 BayFAG.

Verfahrensablauf

Eine Antragstellung auf Leistungen nach Art. 13a, 13b Abs. 1 und 2 BayFAG oder Winterdienstkostenpauschalen aus Mitteln des Art. 13c Abs. 1 BayFAG ist nicht erforderlich.

Aufgrund einer Änderung von § 22 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) werden seit Anfang 2025 die jährlich nach Art. 13a, 13b Abs. 1 und 2 BayFAG sowie Art. 13c Abs. 1 BayFAG zu gewährenden Straßenunterhalts- und Winterdienstkostenpauschalen von Amts wegen vom Landesamt für Statistik festgesetzt und bewilligt.

Die Auszahlung durch den Freistaat erfolgt für

  • Leistungen nach Art. 13a und Art. 13b Abs. 1 BayFAG einschließlich evtl. hierauf als Zuschläge gewährter Winterdienstkostenpauschalen zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember in vierteljährlichen Teilbeträgen und
  • bei Straßenunterhaltszuschüssen nach Art. 13b Abs. 2 BayFAG einschließlich evtl. hierauf als Zuschläge gewährter Winterdienstkostenpauschalen in einem Betrag zum 15. Juni.

 

Stand:19.03.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.