Berufsausübungsgesellschaft; Beantragung der Zulassung durch Rechtsanwälte
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Auch eine Verbindung mit Angehörigen anderer Berufe ist möglich. Diese müssen grundsätzlich von den Rechtsanwaltskammern zugelassen werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane den in §§ 59b und 59c BRAO genannten Berufsgruppen angehören. Die Berufsausübungsgesellschaft muss eine zulässige Rechtsform gewählt haben und darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. Sie muss zudem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen oder eine vorläufige Deckungszusage vorlegen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. Sie ist während der Dauer der Betätigung aufrecht zu erhalten.
Nach ihrer Zulassung werden Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder der zulassenden Kammern.
Keine Zulassung ist erforderlich für Personengesellschaften, bei denen erstens keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen zweitens als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. Diese können aber freiwillig eine Zulassung beantragen. Sie werden nach Zulassung ebenfalls Mitglieder der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
Verfahrensablauf
Die Zulassung muss über das Antragsformular der zuständigen Rechtsanwaltskammer beantragt werden.
- Die Rechtsanwaltskammer prüft die Zulassungsvoraussetzungen.
- Liegen die Zulassungsvoraussetzungen vor, wird die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen.
- Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer.
Besondere Hinweise
Die Regelungen zu den Berufsausübungsgesellschaften sind mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft getreten. Sie haben die vormals geltenden Regelungen zu den Rechtsanwaltsgesellschaften abgelöst und die Möglichkeiten der beruflichen Verbindung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten deutlich erweitert.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft
Die Antragsformulare der zuständigen Rechtsanwaltskammer werden unter „Formulare“ angezeigt, wenn Sie den Ort des Sitzes der Berufsausübungsgesellschaft ausgewählt haben.
-
Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
-
Aktueller Registerauszug, soweit ein solcher bereits vorliegt
-
Bei nichtanwaltlichen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder Mitgliedern der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane: Mitgliedsbescheinigung der zuständigen Kammer, soweit die Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Kammer angehören
andernfalls: geeignete Qualifikations-, Studien- oder Tätigkeitsnachweise
-
Auskünfte zu ggf. weiteren vorzulegenden Unterlagen erteilen die zuständigen Rechtsanwaltskammern.
Regionale Ergänzung (Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München)
Formulare
Regionale Ergänzung (Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München)
-
Formular, lokal begrenzt:
Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft bei der Rechtsanwaltskammer München
-
Formular, lokal begrenzt:
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage A (Fragebogen zum Zulassungsantrag)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage B (Zweigstellen)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage C (Gesellschafter - natürliche Personen)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage D1 (BAGn als Gesellschafter)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage D2 (Haltegesellschaften als Gesellschafter)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage E (Mitglieder des GF-Organs oder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage F (Mitglieder in Aufsichtsorganen)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage G (Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage H (Fragebogen nichtanwaltliche Organe)
-
Formular, lokal begrenzt:
Anlage I (Fragebogen anwaltliche Organe, aber Nicht-Mitglied RAK München)
Kosten
Für die Zulassung fallen Gebühren an. Diese werden von der Rechtsanwaltskammer festgelegt.
Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Mitgliedsbeitrag für die Gesellschaft sowie der Kammerbeitrag für die einzelnen natürlichen Personen an, soweit diese ebenfalls Mitglieder der jeweiligen Rechtsanwaltskammer sind. Auskünfte zur Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge erteilen die Rechtsanwaltskammern.
Die Gebühren und Beiträge können durch Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.
Regionale Ergänzung (Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München)
- Die Gebühr für die Zulassung als inländische Berufsausübungsgesellschaft beträgt 750,00 EUR und für die Zulassung als ausländische Berufsausübungsgesellschaft 1.250,00 EUR. Hat die Berufsausübungsgesellschaft mehr als zehn Gesellschafter, erhöht sich die Gebühr um jeweils 250,00 EUR für je bis zu zehn weitere Gesellschafter.
Rechtsbehelf
Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§§ 112a ff. BRAO).
Weiterführende Links
Regionale Ergänzung (Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München)
Stand:15.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt