Gemeinsame Sorge; Erklärung

Nicht miteinander verheiratete Eltern können eine Sorgeerklärungen abgeben. Diese wird vom Jugendamt beurkundet.

Beschreibung

Bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes hat die Mutter die alleinige Sorge. Allerdings können nicht miteinander verheiratete Eltern durch die Erklärung, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), die gemeinsame Sorge begründen.

Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden. Die Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die öffentliche Beurkundung vorzunehmen. Der Zweck der Beurkundung liegt vor allem in der vorangehenden Belehrung über die allgemeinen Folgen der Sorgeerklärung.

Voraussetzungen

Sorgeerklärungen sind höchstpersönlich abzugeben. Ein minderjähriger und damit beschränkt geschäftsfähiger Elternteil benötigt für die Sorgeerklärung die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Zuständig für die öffentliche Beurkundung ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet. Daneben kann auch jeder Notar/jede Notarin Sorgeerklärungen öffentlich beurkunden.

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Landratsamt Haßberge)

  • Beurkundung

    Sie können die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung,  der gemeinsamen Sorgeerklärung und der Unterhaltsverpflichtung online beantragen.

Kosten

  • Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Rechtsgrundlagen

Stand:05.03.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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AB 23.1 Sorgerecht u. Unterhalt

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97437 Haßfurt

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