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Gewerbeanmeldung
(entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht)
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Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister
(entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist)
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Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung
(entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist)
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Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen)
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firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind
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personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)
=> für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind
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Führungszeugnis (Belegart OG)
=> für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind
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Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort an die Erlaubnisbehörde übersandt.
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Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (insbes. Bestätigung über Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgang)
=> für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen
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Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.