Strahlenschutz; Anzeige von Tätigkeiten an Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Wenn Sie Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler geschäftsmäßig prüfen, erproben, warten oder instand setzen möchten oder Personen hierfür beschäftigen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit anzeigen.
Beschreibung
Unternehmen, Einrichtungen oder Personen, die geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler prüfen, erproben, warten oder instand setzen (auch im Zusammenhang mit deren Herstellung), haben dies der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Ebenso muss eine Anzeige erstatten, wer im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt, wenn dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann.
Voraussetzungen
Nach der Strahlenschutzverordnung müssen nachfolgende Tätigkeiten der zuständigen Behörde vor Tätigkeitsaufnahme angezeigt werden:
- Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (auch im Rahmen der Herstellung)
- Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss beim Kompetenzzentrum Röntgen per Post, E-Mail oder elektronisch über das Online-Verfahren zur Anzeige von Tätigkeiten nach §§ 22 und 26 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) eingereicht werden.
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und ggf. Nachforderung weiterer Informationen stellt die Behörde eine Anzeigebestätigung aus.
Besondere Hinweise
Die Anzeige von Tätigkeiten nach §§ 22 und 26 StrlSchG kann über das Online-Verfahren nur für Unternehmen bzw. Unternehmensstandorte in Bayern gestellt werden.
Fristen
Die Anzeige muss vor Beginn der Tätigkeiten gestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
-
Der Anzeige müssen in der Regel folgende Unterlagen beigefügt werden:
Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (auch im Rahmen der Herstellung - Tätigkeiten nach § 22 StrlSchG
- Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzverantwortlichen oder der Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis des notwendigen Wissens und der Fertigkeiten aller Personen, die mit Tätigkeiten gemäß § 22 StrlSchG betraut sind.
- Nachweis, dass die Ausrüstung und die Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten nach § 22 StrlSchG vorhanden sind
- Nachweis ausreichend bestellter Strahlenschutzbeauftragten und deren Weisungsbefugnisse
Beschäftigung von Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler - Tätigkeiten nach § 26 StrlSchG
- Nachweis der Fachkunde des Strahlenschutzverantwortlichen oder der Strahlenschutzbeauftragten
- Nachweis des notwendigen Wissens und der Fertigkeiten aller Personen, die mit Tätigkeiten gemäß § 22 StrlSchG betraut sind.
- Nachweis, dass die im Zusammenhang mit dem Betrieb der fremden Röntgeneinrichtung oder des fremden Störstrahlers beschäftigten Personen den Anordnungen der dortigen Strahlenschutzverantwortlichen und Strahlenschutzbeauftragten Folge zu leisten haben
Stand:14.11.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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