Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

Ausländer, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
  • seit acht Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist wird nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt werden, bei besonderen Integrationsleistungen kann sie sogar auf sechs Jahre verkürzt werden). Bei Ehegatten Deutscher ist bei zweijähriger Ehebestandsdauer die Frist auf drei Jahre verkürzt.
  • grundsätzlich eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen.
  • Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
  • grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, sofern dies möglich und zumutbar ist und
  • die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

Verfahrensablauf

Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Stadtverwaltung stellen.

Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die jeweilige Regierung Ihres Regierungsbezirkes.

Besondere Hinweise

Für die individuelle Beratung und Antragstellung - auch hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen - wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Einbürgerungsantrag

    Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.

  • gültiger Reisepass

  • aktuelles Lichtbild

  • Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)

  • Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland

  • Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
  • Nachweis über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder

  • Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.

Online-Verfahren

  • Einbürgerung - Quick-Check

    Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.

    Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt bereits nach den vom Bundestag am 19.01.2024 verabschiedeten und vom Bundesrat am 02.02.2024 gebilligten neuen Regelungen zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird für Mitte des Jahres erwartet.

Kosten

  • Grundsätzlich: 255,00 Euro

    Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro

    Zusätzliche Kosten können entstehen

    • für die Vorlage von Personenstandsurkunden
    • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
    • durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
    • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Stand:17.05.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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