Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer ohne Einbürgerungsanspruch (Ermessenseinbürgerung)

Ausländer, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Beschreibung

Voraussetzungen

Eine Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • auf Dauer gerichtetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
  • Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
  • seit fünf Jahren rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen auf drei Jahre verkürzt werden). Bei Ehegatten Deutscher ist bei zweijähriger Ehebestandsdauer die Frist auf drei Jahre verkürzt.
  • grundsätzlich eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (Ausnahmen bei Leistungsbezug, der nicht zu vertreten ist, möglich).
  • Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
  • keine Verurteilung wegen einer Straftat
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
  • keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau

Verfahrensablauf

Einbürgerungsanträge können Sie bei Ihrem Landratsamt oder, wenn Sie in einer kreisfreien Stadt wohnen, bei der Stadtverwaltung online oder in Papierform stellen.

Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch die jeweilige Regierung Ihres Regierungsbezirkes.

Besondere Hinweise

Für die individuelle Beratung und Antragstellung - auch hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen - wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Einbürgerungsantrag

    Der Antrag kann online oder alternativ in Papierform gestellt werden. Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.

  • Reisepass oder bei EU-Bürgern Personalausweis

  • Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland

  • Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
  • Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder

  • Nach begründeter Aufforderung der zuständigen Behörde Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)

  • Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.

Online-Verfahren

  • Einbürgerung - Quick-Check

    Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.

Kosten

  • Grundsätzlich: 255,00 Euro

    Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro

    Zusätzliche Kosten können entstehen

    • für die Vorlage von Personenstandsurkunden
    • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
    • für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

Stand:28.06.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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