Urkunden von Landesbehörden oder Kommunen zur Verwendung im Ausland; Beantragung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für die Legalisation
Wenn Sie eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder einer Kommune im Ausland verwenden möchten, kann es sein, dass Sie die Urkunde beglaubigen lassen müssen. Die Echtheit der Urkunde kann durch Legalisation oder die Erteilung einer Apostille bescheinigt werden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Sie möchten eine Urkunde einer bayerischen Landesbehörde oder Kommune im Ausland verwenden und benötigen eine Apostille oder eine Vorbeglaubigung für eine Legalisation.
Verfahrensablauf
Wer eine Apostille oder Beglaubigung für ein Legalisationsverfahren benötigt, kann sich formlos mit einem kurzen Brief an die zuständige Regierung wenden und dabei sein Anliegen (Apostille oder Beglaubigung? Für welchen ausländischen Staat?) schildern. Der Antrag kann auch über das Formular unter „Formulare“ gestellt werden.
Die betroffenen Dokumente sind im Original vorzulegen.
Zuständig ist jeweils die Regierung, in deren Bezirk die Urkunde von einer Kommune oder Landesbehörde ausgestellt wurde.
Besondere Hinweise
Wenn Sie eine Apostille für eine Urkunde benötigen, die von einer bayerischen Justizbehörde ausgestellt wurde (z. B. einem Amts- oder Landesgericht, vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof, dem Bayerischen Obersten Landesgericht und der früheren Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Obersten Landesgericht), ist das Amtsgericht, Landesgericht oder das Bayerischen Staatsministerium der Justiz zuständig (siehe unter "Verwandte Themen").
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Kosten
Die Erteilung der Apostille und die Beglaubigung im Rahmen des Legalisationsverfahrens sind gebührenpflichtige Amtshandlungen, für die eine Rahmengebühr vorgesehen ist.
Für jede Urkunde ist mit einer Gebühr von etwa 20,00 EUR zu rechnen. Näheres erfahren Sie bei den zuständigen Regierungen.
Stand:08.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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