Berufsausübungsgesellschaft; Beantragung der Zulassung durch Patentanwälte
Patentanwältinnen und Patentanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane den in §§ 52b und 52c PAO genannten Berufsgruppen angehören. Die Berufsausübungsgesellschaft muss eine zulässige Rechtsform gewählt haben und darf sich nicht im Vermögensverfall befinden. Sie muss zudem den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen oder eine vorläufige Deckungszusage vorlegen. Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 PAO ergeben. Sie ist während der Dauer der Betätigung aufrecht zu erhalten.
Nach ihrer Zulassung werden Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder der Patentanwaltskammer.
Bearbeitungsdauer
Die Patentanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft
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aktueller Registerauszug, falls die Gesellschaft eingetragen ist
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Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage
Eine Patentanwaltsgesellschaft ist verpflichtet, bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer der Zulassung aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 2.500.000 Euro für den einzelnen Schadensfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen (§ 52j PAO in Verbindung mit § 45 PAO).
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Mitgliedsbescheinigungen
Mitgliedsbescheinigungen der zuständigen Kammern bzw. Ausdrucke aus elektronischen Mitgliedsverzeichnissen oder geeignete Nachweise der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf im Sinne von § 1 PartGG bei nicht-patentanwaltlichen Gesellschaftern und Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen
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Kopie der Personalausweise nicht-patentanwaltlicher Gesellschafter und Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen
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Nachweis der Zahlung der Zulassungsgebühr
Rechtsbehelf
Über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung zur Patentanwaltskammer entscheidet das Oberlandesgericht (§§ 94a ff. PAO)
Stand:15.02.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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