Berufsausübungsgesellschaft; Beantragung der Zulassung durch Patentanwälte

Möchten Sie mit einer Berufsausübungsgesellschaft, deren Haftung beschränkt ist, oder als ausländische Berufsausübungsgesellschaft auf dem Gebiet des Patentrechts in Deutschland tätig werden? Dann benötigen Sie eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer.

Beschreibung

Voraussetzungen

Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU, dem EWR oder der Schweiz, bei denen keine natürliche Person haftet.

  • Es handelt sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in patentanwaltlichen Angelegenheiten ist.
  • Gesellschafter sind in der Gesellschaft tätig und stammen aus einer der folgenden Berufsgruppen:
    • Mitglieder der Patentanwaltskammer
    • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
    • Steuerberaterinnen und Steuerberater
    • Steuerbevollmächtigte
    • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
    • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer
    • freie Berufe
  • Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass Gesellschafter, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten nach der PAO oder der Berufsordnung verstoßen, ausgeschlossen werden können.
  • Die Kapitalstruktur der Gesellschaft erfüllt die folgenden Anforderungen:
    • Wenn andere Gesellschaften an der Gesellschaft beteiligt sind, sind dies entweder zugelassene Berufsausübungsgesellschaften oder eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist.
    • Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
    • Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
  • Die Mitglieder der Geschäftsführung sind ausschließlich:
    • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
    • Patentanwältinnen und Patentanwälte,
    • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    • Steuerbevollmächtigte,
    • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
    • vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer oder
    • Angehörige freier Berufe.
  • Diese erfüllen keinen der möglichen Versagungstatbestände und ihnen wurde nicht die Eignung aberkannt, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen oder Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
  • Der Geschäftsführung gehören Patentanwältinnen und Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl an.
  • Die Unabhängigkeit der Patentanwältinnen und Patentanwälte ist gewährleistet, wenn sie die Geschäftsführung wahrnehmen oder in sonstiger Weise die Gesellschaft vertreten.
  • Die Gesellschaft befindet sich nicht im Vermögensverfall.

Wenn die Gesellschaft die Bezeichnung Patentanwaltsgesellschaft führt, haben Patentanwältinnen und Patentanwälte die Mehrheit der Stimmrechte inne und stellen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans.

  • Es besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen EUR pro Versicherungsfall oder eine vorläufige Deckungszusage. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden beläuft sich mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme. Wenn nicht mehr als 10 Personen patentanwaltlich oder in einem freien Beruf tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 Million EUR.

Für Zulassung ausländischer Gesellschaften mit Sitz in einem WTO-Staat gelten folgende zusätzlichen Anforderungen und Besonderheiten:

  • Die Gesellschaft ist nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt.
  • Ihre Gesellschafter sind
    • Patentanwältinnen und Patentanwälte,
    • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
    • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
    • Steuerbevollmächtigte,
    • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer.
  • Die deutsche Zweigniederlassung hat eine eigene Geschäftsleitung, die die Gesellschaft vertreten kann und über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen.
  • Die Befugnis, Rechtsberatung und -vertretung im deutschen Patentrecht wahrzunehmen, besteht nur, wenn
    • an ihr mindestens eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und
    • der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwältinnen und Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft müssen Sie schriftlich per Post stellen.

  • Laden Sie das Antragsformular von der Internetseite der Patentanwaltskammer herunter.
  • Schicken Sie das ausgefüllte Formular mit allen benötigten Unterschriften und Nachweisen an das Postfach der Patentanwaltskammer.
  • Die Patentanwaltskammer überprüft, ob Sie alle Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt haben.
  • Bei positivem Prüfungsergebnis erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung der Patentanwaltsgesellschaft.
  • Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft wirksam.

Besondere Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

Wenn Sie bereits allgemein als Berufsausübungsgesellschaft bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, benötigen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine separate Zulassung bei der Patentanwaltskammer. Weitere Informationen finden Sie in den Ausfüllhinweisen zum Zulassungsantrag.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten in der Regel ab Antrag innerhalb von 2 Monaten das Prüfungsergebnis. (2 Monate)

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    • Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft
    • Fragebogen zum Antrag auf Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 2,5 Millionen EUR für jeden Versicherungsfall beziehungsweise eine vorläufige Deckungszusage im Original. Eine Mindestversicherungssumme von 1 Million EUR ist ausreichend, wenn in der Gesellschaft nicht mehr als 10 Personen ihren Beruf ausüben. 
    • bei nichtanwaltlichen Gesellschaftern und Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen: Mitgliedsbescheinigungen der zuständigen Kammern beziehungsweise Ausdrucke aus elektronischen Mitgliedsverzeichnissen oder geeignete Nachweise der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf
    • wenn Gesellschaft bereits eingetragen ist: aktueller Registerauszug  
    • eventuell auf Nachfrage Gesellschaftsvertrag
    • Kopie der Personalausweise nichtpatentanwaltlicher Gesellschafter sowie von Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen
    • Zulassung der Gesellschafterin, wenn eine juristische Person eine Gesellschafterfunktion übernimmt
    • Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr

Formulare

Kosten

  • Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz.
    Verwaltungsgebühr: 500 EUR

    Vorkasse: ja

    Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland, der EU einem EWR-Staat oder der Schweiz
    Verwaltungsgebühr: 200 EUR

    Vorkasse: ja

    Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.
    Verwaltungsgebühr: 1.100 EUR

    Bei ausländischer Berufsausübungsgesellschaft: Zuschlag zur Verwaltungsgebühr bei mehr als 10 Gesellschaftern für jeweils bis zu 10 weitere Personen bei Zulassung von ausländischen Gesellschaften mit Sitz in einem Staat der WTO.
    Verwaltungsgebühr: 300 EUR

Rechtsbehelf

  • Gegen einen ablehnenden Bescheid kann die Antragstellerin innerhalb eines Monats nach Zustellung im Wege der Verpflichtungsklage vorgehen.
  • Wird über den Zulassungsantrag ohne hinreichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht entschieden, so steht der Antragstellerin die Untätigkeitsklage offen.

Stand:27.02.2025

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Justiz

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