Radverkehrsinfrastruktur; Beantragung einer Förderung für Investitionen zur Verbesserung des Radverkehrs aus dem Sonderprogramm "Stadt und Land“
Mit dem Sonderprogramm „Stadt und Land“ unterstützt der Bund die Länder und die Kommunen dabei, die Radverkehrsinfrastruktur zu verbessern.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Förderung ist insbesondere, dass die Investition
- noch nicht begonnen hat,
- baureif und der Grunderwerb gesichert ist,
- bis Ende 2030 vollständig umgesetzt ist,
- bau- und verkehrstechnisch einwandfrei ist,
- unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- eine eigene Verkehrsbedeutung insbesondere für Berufs- oder Alltagsverkehre hat und insgesamt eine positive Prognose hinsichtlich des Verlagerungspotenziales aufweist,
- nicht ausschließlich touristischen Verkehren dient oder zu dienen bestimmt ist,
- die Planung im Rahmen eines integrierten Verkehrskonzeptes oder mindestens eines Radverkehrskonzeptes bzw. Radnetzes erfolgt,
- dauerhaft, verkehrssicher und nachhaltig – einschließlich Winterdienst – durch die Träger der Straßenbaulast der Länder und Gemeinden betrieben und unterhalten werden kann.
Verfahrensablauf
Der Förderantrag ist bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen.
Die Bezirksregierung überprüft den Antrag und reicht ihn an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) weiter.
Das StMB priorisiert zusammen mit den Bezirksregierungen die Anträge und beantragt die Mittel beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) auf Basis der Verwaltungsvereinbarung „Stadt und Land“.
Nach der Entscheidung durch das BALM erteilt die Bezirksregierung den Förderbescheid und begleitet die Förderung bis zur Prüfung des Nachweises der Verwendung.
Besondere Hinweise
Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.
Nach Art. 10 Abs. 2 und 3 der VV „Stadt und Land“ ist die Förderung durch den Bund während des Baus und nach Fertigstellung in geeigneter Form auszuweisen. Nach Abschluss der Bundesförderung zu einem „bedeutenden Vorhaben“ ist die Bundesförderung dauerhaft darzustellen.
- Die Kennzeichnung soll während des Baus bis zum Abschluss der Bundesförderung bei allen Maßnahmen erfolgen, unabhängig ob bedeutend oder nicht. Dies kann temporär über Plakate, Bautafeln, Bauschilder usw. erfolgen.
- Bei nach den obigen Kriterien als „bedeutend“ ausgewählten Vorhaben ist eine dauerhafte Kennzeichnung z. B. durch Hinweistafeln, Plaketten, Einhängern usw. an für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Orten an oder in direkter Nähe zur Maßnahme vorzunehmen.
Fristen
Für die Antragstellung bei den Bezirksregierungen sind keine Fristen vorgegeben.
Die Beantragung der Mittel beim BALM erfolgt jeweils zum Monatsersten.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:27.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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