Krankenhausbehandlung; Informationen zur Kostenübernahme

Als Versicherte haben Sie Anspruch auf Krankenhausbehandlung. Die Behandlung wird dabei vollstationär durchgeführt, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann. 

Beschreibung

Voraussetzungen

Bei der stationären Krankenhausbehandlung gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“. Versicherte haben somit nur Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn das Behandlungsziel durch teil-, vor- oder nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege nicht erreicht werden kann. 

Verfahrensablauf

Ob eine Krankenhausbehandlung notwendig ist, besprechen Sie mit Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt. Das kann sowohl die Hausärztin oder der Hausarzt sein als auch eine Fachärztin oder ein Facharzt. Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt (Haus- oder Facharzt), um in ein Krankenhaus aufgenommen zu werden. Um ein Krankenhaus aufzusuchen, müssen Sie sich in aller Regel nicht vorher mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Liegt kein Notfall vor, brauchen Sie eine Krankenhauseinweisung von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt (Haus- oder Facharzt), um in ein Krankenhaus aufgenommen zu werden.

Kosten

  • Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage je Kalendertag 10 Euro an das Krankenhaus. Wählen Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als ein in der ärztlichen Einweisung genanntes Krankenhaus, können ihnen zudem die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

Rechtsbehelf

Lehnt die Krankenkasse die Leistung ab, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie dagegen vor dem Sozialgericht klagen.

Weiterführende Links

Stand:14.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

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