Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen (betreffen Prüfsachverständige aller Fachbereiche und Fachrichtungen, § 4 PrüfVBau):
Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
- nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
- die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
- eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
- den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben,
- die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Hierbei ist zu beachten, dass Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein müssen, wenn sie in fachlicher Hinsicht für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen (§ 25 Abs. 2 PrüfVBau).
Besondere Voraussetzungen (§ 25 Abs. 1 PrüfVBau):
Als Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt, die
- das Studium des Bauingenieurwesens, der Geotechnik oder einen Studiengang mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- seit mindestens neun Jahren im Bauwesen tätig sind und davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
- über vertiefte Kenntnisse im Erd- und Grundbau verfügen,
- weder selbst, noch ihre Mitarbeiter oder Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 PrüfVBau an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder an einem Bohrunternehmen beteiligt sind.
Über das Vorliegen der Voraussetzung Nr. 3 holt der Eintragungsausschuss ein Gutachten eines Beirats bei der Bundesingenieurkammer ein.