Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe

Die rechtsfähigen Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen und deshalb der Aufsicht durch die Regierungen unterstehen, sind dazu verpflichtet, die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich der Stiftungsbehörde mitzuteilen.

Beschreibung

Die Regierungen als Stiftungsbehörden haben insbesondere darauf zu achten, dass das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten bleibt, die Erträge bestimmungsgemäß verwendet werden und die Bestimmungen der Stiftungssatzung eingehalten werden.

Damit die genannten Aufgaben wirkungsvoll wahrgenommen werden können, steht der Stiftungsbehörde ein umfassendes Informations- und Auskunftsrecht zu. Die Stiftung hat ihrerseits die Verpflichtung, Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und die Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen. Zu diesem Zweck sind der zuständigen Behörde auch die für die Stiftung geltenden ergänzenden sowie für die Aufsicht maßgeblichen Statuten (insbesondere Geschäftsordnung) in der jeweils aktuellen Fassung vorzulegen.

Voraussetzungen

Die Vertretungsberechtigung oder die Zusammensetzung der Organe der Stiftung hat sich geändert.

Verfahrensablauf

Die Änderung der Vertretungsberechtigung oder der Zusammensetzung der Organe muss der zuständigen Regierung mitgeteilt werden.

Fristen

Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:

    • Beschluss des Vorstands (Wahl, Ernennung, Abberufung)
    • Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift
    • Annahmeerklärung des Gewählten/Ernannten

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Regierung von Oberbayern)

Kosten

  • Für bestimmte, nur in Ausnahmefällen anzuwendende Aufsichtsmaßnahmen fallen Kosten entsprechend dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit an. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen, kostenfrei.

Stand:14.02.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Für Sie zuständig

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Sachgebiet 12.1 - Kommunale Angelegenheiten; Stiftungen

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