Gebärdensprache in Verwaltungsverfahren; Beantragung einer Kostenerstattung

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens können eine Erstattung der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Hör- oder Sprachbehinderung.
  • Sie haben die Gebärdensprache oder andere Kommunikationshilfen zur Wahrnehmung eigener Rechte in einem Verwaltungsverfahren oder zur Kommunikation mit der Kindertageseinrichtung, Tagespflegestelle oder Schule verwendet.
  • Das Verwaltungsverfahren kann nicht schriftlich durchgeführt oder Sie können Rechte durch schriftliche Äußerung nicht ausreichend wahrnehmen.
  • Sie haben die Kommunikationshilfen selbst zur Verfügung gestellt.
  • Sie haben die Behörde über die Wahl der Kommunikationshilfen rechtzeitig informiert. Eine nachträgliche Änderung ist nur möglich, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt und die Änderung nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen, können Sie die Erstattung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen.

Auf Wunsch kann die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung ausgezahlt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über Aufwendungen

    (z. B. Rechnungen)

Kosten

  • keine

Rechtsbehelf

Sie können gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegen.

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Stand:13.03.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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