Voraussetzungen
Für Personen in einem laufenden Asylverfahren gilt:
In den ersten drei Monaten nach der Asylantragstellung dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber generell nicht arbeiten, Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einem ANKER-Zentrum wohnen, dürfen darüber hinaus in den ersten sechs Monaten nach Asylantragstellung nicht arbeiten.
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die nicht in einem ANKER-Zentrum wohnen, kann nach dem dritten bis zum sechsten Monat nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen (derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien), es sei denn, der Asylantrag wurde bis zum 31. August 2015 bzw. im Falle Georgiens und der Republik Moldau bis zum 30. August 2023 gestellt, und die arbeitsmarktrechtliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt, sofern diese erforderlich ist. Die Entscheidung steht dann im Ermessen der Ausländerbehörde.
Wenn das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, besteht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Die Zustimmung der Bundesagentur muss – sofern diese erforderlich ist – vorliegen. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern sind ausgeschlossen. Der Asylantrag darf nicht als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt worden sein, es sei denn, das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Liegen die Voraussetzungen vor, wird eine Beschäftigungserlaubnis erteilt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Beschäftigungserlaubnis unter Umständen im Ermessen der Ausländerbehörde erteilt werden (siehe oben).
Für Geduldete gilt:
Bei Geduldeten kommt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nur in Betracht, soweit und solange die Duldung Bestand hat, frühestens aber nach drei Monaten im Bundesgebiet. Damit die Ausländerbehörde Geduldeten eine Beschäftigungserlaubnis erteilen kann, dürfen keine gesetzlichen Erwerbstätigkeitsverbote vorliegen:
• Staatsangehörigen der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien) darf keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, es sei denn, sie haben ihren Asylantrag bis zum 31. August 2015 bzw. im Falle Georgiens und der Republik Moldau bis zum 30. August 2023 gestellt.
• Ein Erwerbstätigkeitsverbot gilt auch für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nach ihrem Asylverfahren weiterhin dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung (ANKER-Einrichtung) zu wohnen, für die ersten sechs Monate des Duldungsbesitzes.
• Darüber hinaus darf Ausländerinnen und Ausländern, deren Duldung als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
• Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die nachweislich nur deshalb nach Deutschland gekommen sind, um Asylbewerberleistungen zu erlangen.
• Eine Beschäftigung darf zudem auch dann nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem oder der Geduldeten aus Gründen, die diese oder dieser zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn keine Identitäts- bzw. Reisedokumente (Reisepass, Heimreiseschein der Botschaft) vorgelegt oder diese unterdrückt werden oder die Ausländerin oder der Ausländer nicht ausreichend bei der Beschaffung solcher Dokumente mitwirkt.
Liegen keine Erwerbstätigkeitsverbote vor, holt die Ausländerbehörde eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, sofern diese im Einzelfall erforderlich ist. Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar sind.
Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor oder ist diese im Einzelfall nicht erforderlich, soll die Ausländerbehörde die Ausübung der Beschäftigung erlauben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.