Berufsfachschule für Pflege; Beantragung einer Investitionskostenförderung
Private - staatlich genehmigte oder staatlich anerkannte - Berufsfachschulen für Pflege können eine Investitionskostenförderung beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Einen Investitionskostenzuschuss erhalten Träger staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter Berufsfachschulen für Pflege in Bayern, soweit diese Träger juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind und auf Gemeinnütziger Grundlage wirken.
- Der Zuwendungsempfänger erhält vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH ein pauschales Ausbildungsbudget gemäß §§ 29, 30 Pflegeberufegesetz und § 8 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung.
- Träger von Berufsfachschulen für Pflege, die mit einem Krankenhaus notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Nr. 1a Buchst. e und f Krankenhausfinanzierungsgesetz darstellen und in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, erhalten keine Förderung auf der Grundlage der gegenständlichen Förderrichtlinien.
- Eine Mehrfachförderung ist unzulässig. Zuschüsse zu Ausgaben der Raum- und Geschäftsausstattung werden nicht gewährt, wenn die Ausgaben im Rahmen anderer Landes- und Bundesprogramme refinanziert werden. Die Kosten für Gegenstände, die zur erstmaligen Einrichtung einer Berufsfachschule für Pflege angeschafft bzw. hergestellt werden, der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung unmittelbar dienen und schulaufsichtlich genehmigt sind, können nicht nach den vorliegenden Richtlinien gefördert werden.
Verfahrensablauf
Die Förderung wird auf Antrag bei der örtlich zuständigen Regierung gewährt.
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. Bewilligungszeitraum ist im Regelfall das Schuljahr gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).
Die örtlich zuständige Regierung zahlt den Mietzuschuss in Abschlägen zum 15. August, 15. November und 15. Februar sowie einer Schlusszahlung zum 15. Mai des geförderten Schuljahres aus. Weicht das Schuljahr an einer Berufsfachschule für Pflege vom Regelschuljahr ab, legt die Auszahlungsbehörde die Auszahlungstermine im Bewilligungsbescheid fest.
Besondere Hinweise
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter dürfen weder Lehr- und Arbeitsmaterialien noch Büro- und Schulbedarf sein.
Bei der Beschaffung der Gegenstände sind die geltenden vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Fristen
Der Antrag auf Ausgaben für Gegenstände der Raum- und Geschäftsausstattung ist spätestens bis zum 1. Juli vor dem geförderten Schuljahr bei der zuständigen Regierung zu stellen.
Weicht das Schuljahr einer Berufsfachschule für Pflege vom Schuljahr gem. Art. 5 Abs. 1 BayEUG ab (1. August bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres), ist der Antrag spätestens einen Monat vor Schuljahresbeginn zu stellen.
Es wird keine Anschaffung refinanziert, die im laufenden Schuljahr, also vor Antragsstellung, bereits getätigt wurde.
Erforderliche Unterlagen
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Für die Beantragung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Tabelle mit den Angaben zu Gegenständen der Raum- und Geschäftsausstattung, für die eine Zuwendung beantragt wird (siehe unter "Formulare")
- Bestätigung über den Erhalt des pauschalen Ausbildungsbudgets gemäß §§ 29, 30 Pflegeberufegesetz
vom Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH - aktuelle Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Verwendungsnachweis für einen Zuschuss zu Anlagegütern
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Für den Verwendungsnachweis ist folgendes Formular erforderlich:
- Verwendungsnachweis für einen Zuschuss zu Anlagegütern.
Die Anforderung weiterer Belege bleibt vorbehalten.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:26.03.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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