Aufenthaltserlaubnis; Beantragung zum vorübergehenden Schutz
Kriegsflüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine sind:
Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis:
- Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten (Art. 2 Abs. 1 a) des Beschlusses)
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Art. 2 Abs. 1 b) des Beschlusses)
- Familienangehörige der o. g. Personengruppen
Laut Beschluss fallen unter den Familienbegriff folgende Personen, wobei die familiäre Lebensgemeinschaft bereits in der Ukraine am 24. Februar 2022 bestanden haben muss:
- der Ehegatte einer Person nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt,
- minderjährige ledige Kinder von Personen nach Art. 2 Abs. 1 a) und b) oder ihres Ehepartners oder nicht verheirateten Partners, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt (unabhängig davon, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt),
- andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und in Bezug auf ihren Unterhalt oder ihre Pflege vollständig oder größtenteils von einer in Art. 2 Abs. 1 a) und b) genannten Person abhängig waren.
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Unter einem nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel ist ein Aufenthaltstitel zu verstehen, der einer deutschen Niederlassungserlaubnis oder einer Daueraufenthaltserlaubnis EU (§§ 9, 9a AufenthG) vergleichbar ist. Personen, die aufgrund eines ukrainischen Aufenthaltstitels um Schutz nachsuchen, müssen bei der zuständigen Ausländerbehörde durch Vorlage entsprechender Dokumente nachweisen können, dass sie die Zulassungskriterien erfüllen.
- Ukrainische Staatsangehörige, die sich bereits mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, können unter Umständen einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG stellen. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann dies auch auf Personen zutreffen, die sich bereits mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten, wenn der bisherige Duldungsgrund entfallen ist.
Verfahrensablauf
Viele Ausländerbehörden bieten für die Antragstellung bereits einen Onlinedienst an. Bitte prüfen Sie diese Möglichkeit für Ihre Ausländerbehörde. Bietet Ihre Ausländerbehörde keinen Onlinedienst an, dann wenden Sie sich per E-Mail an die Ausländerbehörde oder sprechen Sie persönlich vor.
Fristen
Anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 vertriebene Personen können derzeit aufgrund der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) ohne ein Visum nach Deutschland einreisen und sich hier für einen Zeitraum von längstens 90 Tagen ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ausnahmsweise ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.
Wenn Kriegsflüchtlinge arbeiten möchten, staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen oder spätestens wenn der genannte Übergangszeitraum abläuft, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Rechtsgrundlagen
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§§ 4, 4a, 5, 7, 8, 12, 12a, 24, 81 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten
Stand:14.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
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